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Kürzung des Erholungsurlaubs für die Elternzeit

  • Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
  • 8. Juni 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Das BAG hat in einer Entscheidung vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18 – bestätigt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Kürzung der Urlaubsansprüche für Zeiten der Elternzeit auch noch nach der Elternzeit zu erklären, solange sich die Urlaubsansprüche noch nicht in einen finanziellen Anspruch gewandelt haben.

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