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Anforderungen im Konsultationsverfahren bei einer Massenentlassung

  • Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
  • 16. Juni 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. Juni 2020


Arbeitgeber dürfen nach einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 11.07.2019 – 21 Sa 2100/18 – eine Entscheidung oder eine Maßnahme, die sie unmittelbar zwingt, eine Massenentlassung vorzunehmen, erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen ist. Eine derartige Entscheidung oder Maßnahme kann auch die unwiderrufliche Freistellung oder Kündigung anderer Arbeitnehmer sein, die für die Fortführung des Betriebs notwendig sind. „Betriebsrat“ im Sinne dieser Vorschrift sollen auch andere Gremien, insbesondere eine Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX, sein.

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