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Unfallversicherung bei Probearbeit

  • Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
  • 5. Juni 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Das BSG hat mit Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R – entschieden, dass Probearbeit gesetzlich unfallversichert ist. Auch wenn Beschäftigte während der Probearbeit nicht in den Betrieb eingegliedert sind, gelten sie als vom Versicherungsschutz erfasste sog. „Wie-Beschäftigte“.

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