Ablösung von Tarifverträgen beim Betriebsübergang
- Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
- 15. Mai 2020
- 1 Min. Lesezeit
Nach § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB werden die beim Betriebsveräußerer durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend geregelten Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses durch die für die dieselben Regelungsgegenstände bestehenden tarifvertraglichen Regelungen, an die der Betriebserwerber und der übergehende Arbeitnehmer gebunden sind, abgelöst. Die Ablösung erfolgt nach einem Urteil des BAG vom 23.01.2019 – 4 AZR 445/17 – grundsätzlich unabhängig davon, ob sich für die übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Arbeitsbedingungen verbessern oder verschlechtern.
Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
Anwalt Dresden
Arbeitsrecht Dresden
Erbrecht Dresden
Strafrecht Dresden
Verkehrsrecht Dresden
Karsten Zobel
Lars-Peter Reimers
Lutz Siegl
Comments