Unbezahlter Sonderurlaub und Urlaubsanspruch
- Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
- 6. Feb. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben nach einem Urteil des BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 – Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.
Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
Anwalt Dresden
Arbeitsrecht Dresden
Erbrecht Dresden
Strafrecht Dresden
Verkehrsrecht Dresden
Karsten Zobel
Lars-Peter Reimers
Lutz Siegl
Comments