Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum
- Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
- 29. Jan. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Praktikanten haben nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, das eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann nach einem Urteil des BAG vom 30.01.2019 – 5 AZR 556/17 – jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.
Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
Anwalt Dresden
Arbeitsrecht Dresden
Erbrecht Dresden
Strafrecht Dresden
Verkehrsrecht Dresden
Karsten Zobel
Lars-Peter Reimers
Lutz Siegl
Comments