Verhältnis von Direktionsrecht und Abmahnung als Mittel der Konfliktlösung
- Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
- 23. Jan. 2020
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Es ist nach zutreffender Ansicht des BAG in einem Urteil vom 24.10.2018 – 10 AZR 19/18 – Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen am Arbeitsplatz reagieren will. Er ist nicht gehalten, vor Zuweisung einer anderen Tätigkeit zunächst eine Abmahnung auszusprechen.
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