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Verhältnis von Direktionsrecht und Abmahnung als Mittel der Konfliktlösung

  • Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
  • 23. Jan. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Es ist nach zutreffender Ansicht des BAG in einem Urteil vom 24.10.2018 – 10 AZR 19/18 – Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen am Arbeitsplatz reagieren will. Er ist nicht gehalten, vor Zuweisung einer anderen Tätigkeit zunächst eine Abmahnung auszusprechen.

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