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Freigestelltes Betriebsratsmitglied – pauschale Zulage – Begünstigung

  • Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
  • 21. Jan. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Das BAG geht davon aus, dass zu dem nach § 37 Abs. 2 BetrVG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt des freigestellten Betriebsratsmitglieds grundsätzlich auch Zuschläge zählen, die für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten gewährt werden.

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