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Voraussetzungen für die Verlängerung der Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr

  • Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
  • 6. Dez. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Die Inanspruchnahme von Elternzeit dergestalt, dass erst 2 Jahre am Stück und das dritte Jahr unmittelbar anschließend geplant wird, ist nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.09.2018 – 21 Sa 390/18) ohne Zustimmungsbedürfnis des Arbeitgebers möglich, kann also nicht abgelehnt werden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit der Revision zum BAG.

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