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Kündigung unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

  • Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
  • 26. Sept. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Die Kündigung eines Schwerbehinderten oder eines Gleichgestellten ist nach einem Urteil des BAG vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 – nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

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