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Unpfändbarkeit von Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit

  • Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
  • 10. Sept. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen nach einem Urteil des BGH vom 20.09.2018 – IX ZB 41/16 – als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung, als sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Zuschläge für Samstagsarbeit unterliegen hingegen in vollem Umfang der Pfändung.

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