Unpfändbarkeit von Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit
- Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
- 10. Sept. 2019
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Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen nach einem Urteil des BGH vom 20.09.2018 – IX ZB 41/16 – als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung, als sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Zuschläge für Samstagsarbeit unterliegen hingegen in vollem Umfang der Pfändung.
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