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Berechnung einer Sozialplanabfindung während der Elternteilzeit

  • Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
  • 16. Juli 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Stellen die Betriebsparteien für die Berechnung einer Sozialplanabfindung allein auf das Bruttomonatsgehalt eines einzelnen Referenzmonats ab, ist nach einem Urteil des BAG vom 15.05.2018 – 1 AZR 20/17, für Arbeitnehmer die sich in diesem Monat in einer Elternteilzeit befinden, das jenige Bruttomonatsgehalt maßgebend, welches ihnen nach den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für die Beschäftigung ohne Elternteilzeit zustehen würde.

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