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Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

  • Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
  • 14. Juni 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Mit Urteil vom 28.06.2018 – 2 AZR 436/17 – hat das Bundesarbeitsgericht nochmals deutlich gemacht, dass die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, „an sich“ geeignet ist, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss einer unbilligen Weisung nicht nachkommen, trägt jedoch das Risiko, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist. Übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht wiederholt aus, nachdem sich die tatsächlichen Umstände geändert haben, ist jede Weisung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit zu prüfen.

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