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Zulässigkeit einer gesonderten Vergütungsregelung für andere als die eigentliche Tätigkeit

  • Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
  • 20. März 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann nach einem Urteil des BAG vom 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 – eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentlich geschuldete Tätigkeit (z.B. Reisezeiten) vereinbart werden, sofern dem zwingende Regelungen nicht entgegenstehen und der Mindestlohn nicht unterschritten wird.

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