Offene Videoüberwachung – Dauer der Verwertungsmöglichkeit
- Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
- 28. Feb. 2019
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Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlung eines Arbeitnehmers zu Lasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, werden nach einem Urteil des BAG vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/16 – nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.
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