top of page

Offene Videoüberwachung – Dauer der Verwertungsmöglichkeit

  • Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden
  • 28. Feb. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlung eines Arbeitnehmers zu Lasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, werden nach einem Urteil des BAG vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/16 – nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.

Fachanwälte in Bürogemeinschaft Dresden

Anwalt Dresden

Arbeitsrecht Dresden

Erbrecht Dresden

Strafrecht Dresden

Verkehrsrecht Dresden

Karsten Zobel

Lars-Peter Reimers

Lutz Siegl

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


© 2016 by Zobel  Siegl  Reimers

  • Lust auf Dresden
  • Twitter Social Icon
bottom of page