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Müssen Arbeitnehmer strittige Weisungen zunächst befolgen?

  • Karsten Zobel
  • 20. Juli 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Nach nunmehriger einheitlicher Rechtsprechung des BAG mit Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 – ist ein Arbeitnehmer nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht – auch nicht vorläufig bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung bestätigt – an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt (unbillige Weisung).

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