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Eigenkündigung des Arbeitnehmers

  • Karsten Zobel
  • 10. Juli 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Eigenkündigung geltend machen, muss er nicht die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 S. 1 KSchG beachten. Nach einem Urteil des BAG vom 21.09.2017 – 2 AZR 57/17 – findet die Frist nur Anwendung, wenn mit der Kündigungsschutzklage ausschließlich die Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung geltend gemacht werden soll.

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