Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats
- Karsten Zobel
- 20. März 2018
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Die Anforderungen an den Abschluss der Betriebsratsanhörung durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor Fristablauf wurde durch das Urteil vom 25.05.2016 (2 AZR 345/15) vom BAG erheblich verschärft.
Die Betriebsratsanhörung ist abgeschlossen, wenn sich der Betriebsrat nicht innerhalb der Wochenfrist bzw. der 3-Tages-Frist (§ 102 II 1, 3 BetrVG) geäußert hat. Seine Zustimmung gilt dann als erteilt (§ 102 II 2 BetrVG).
Manchmal kann oder möchte der Arbeitgeber aber den Fristablauf nicht abwarten, um noch eine Kündigung vor dem Monats- oder Quartalsende aussprechen zu können. In diesem Fällen benötigt der Arbeitgeber eine abschließende Äußerung des Betriebsrats, um das Anhörungsverfahren vorzeitig abzuschließen und die Kündigung vor Ablauf der jeweiligen Frist aussprechen zu können.
Zwar hat das BAG in seiner jüngsten Entscheidung die bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der mit Eingang einer abschließenden Stellungnahme die Betriebsanhörung vorzeitig beendet ist und der Arbeitgeber die Kündigung umgehend wirksam erklären kann. Allerdings soll – und das ist neu – eine solche Erklärung das Verfahren nur noch abschließen und damit die vorzeitige Kündigung ermöglichen, wenn der Arbeitgeber der Erklärung „unzweifelhaft entnehmen kann, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt“.
Der Arbeitgeber müsse aufgrund der bisherigen Äußerung des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde „unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen“.
Nach Ansicht des BAG muss der Inhalt der Betriebsratsmitteilung eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat sich bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal äußern möchte – und sei es auch nur zur Ergänzung der Begründung seiner bereits eröffneten Entscheidung.
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