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Datenschutz und Überwachung mittels Keylogger

  • Karsten Zobel
  • 6. Okt. 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers eingesetzt werden, ist nach einem Urteil des BAG vom 27.07.2017 - 2 AZR 681/16 - nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.

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