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Müssen Arbeitnehmer strittige Weisungen zunächst befolgen?

  • Karsten Zobel
  • 1. Aug. 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Der 10. Senat des Bundearbeitsgerichts möchte nach einem Beschluss vom 14.06.2017 - 10 AZR 330/16 - von der bisherigen Rechtsprechung durch den 5. Senat abweichen und vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt.

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