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Informationen zur Rückerstattung der LKW-Maut

  • Karsten Zobel
  • 16. Dez. 2020
  • 2 Min. Lesezeit

Der EuGH hat am 28.10.2020 entschieden, dass die Höhe der deutschen Lkw-Maut gegen Europarecht verstößt. Bei der Festlegung der Lkw-Mauthöhe dürfen – laut EU-Richtlinie – ausschließlich Kosten für die Infrastruktur eingerechnet werden. Der Bund hat jedoch auch Kosten für die Verkehrspolizei mitberücksichtigt, obwohl diese keine Kosten für den Betrieb der Infrastruktur darstellen. Entsprechend ist die deutsche Lkw-Maut jedenfalls in der Höhe, in welcher diese auf den Kosten der Verkehrspolizei beruhte, europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-321/19). Unternehmen, die Maut entrichtet haben, können vom Bund die Rückerstattung der zu viel gezahlten Maut verlangen. Zurückfordern können sie zumindest den Mautanteil, der auf den Kosten für die Verkehrspolizei beruhte. Nach derzeitigem Kenntnisstand summieren sich diese auf mindestens vier Prozent der entrichteten Mautgebühr.

Es besteht die Möglichkeit sich individuell an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zu wenden. Hier ist bis zum 31.12.2020 Zeit, um die Rückerstattung noch für das Jahr 2017 in Anspruch nehmen zu können und eine Verjährung zu umgehen. Das BAG verlangt einen formlosen Antrag per Post oder Fax. Sofern der Antrag über einen Anwalt bzw. eine Kanzlei erfolgt, muss eine Vollmacht beigefügt werden. Grundsätzlich verlangt das BAG aber keine weiteren Unterlagen zum Antrag. Sollten Unterlagen benötigt werden, kommt das BAG nochmals direkt auf das jeweilige Unternehmen zu.

Der Antrag wird gestellt an:

Bundesamt für Güterverkehr Referat 45 Werderstraße 34 50672 Köln

per Post oder per Fax: 0221-5776-1777

Der BGA wird hier im Gespräch mit dem BAG bleiben, um sich grundsätzlich für außergerichtliche Lösungen auszusprechen. Auch dem BAG sollte daran gelegen sein, keine Klagewellen zu erzeugen.

Das BMVI hüllt sich bislang in Schweigen. Wie ich von einem Verbandskollegen erfahren habe, befindet sich das BMVI noch in internen Klärungsverfahren und wird nicht vor Ende Januar/Anfang Februar sprechfähig sein. Darauf kann nicht gewartet werden, da sonst die Verjährung zuschlägt und das Jahr 2017 nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es soll Überlegungen geben, die zu viel gezahlte Maut künftig zu verrechnen. Solange hier jedoch keine Bestätigung aus dem BMVI vorliegt, sollte man sich darauf nicht verlassen.

Quelle: BGA e.V.

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