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Fiktion der Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf

  • Karsten Zobel
  • 22. Juli 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Soweit die Vertragsparteien im Anstellungsvertrag keine Vereinbarung über eine wöchentliche Arbeitszeit getroffen haben, wird bei der Abrufarbeit seit dem 01.01.2019 kraft Gesetzes eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden fingiert. Dies kann bei Minijobbern zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen. Die Forderung der BDA, zumindest einen Bestandsschutz für die vor dem 01.01.2019 geschlossenen Verträge zu gewährleisten, ist von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zurückgewiesen worden. Zur Vermeidung der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist zu empfehlen, mit den Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag eine individuelle Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit zu treffen.

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