Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
- Karsten Zobel
- 20. Nov. 2018
- 1 Min. Lesezeit
Seit Ende 2016 gilt für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, dass diese unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber sie ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht. Das Arbeitsgericht Hagen hat in seinem Urteil vom 06.03.2018 - 5 Ca 1902/17 - entschieden, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht erfolgt ist, wenn der Arbeitgeber den Antrag beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung stellt, bevor die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wurde. Die Kündigung ist dann allein deshalb unwirksam. Begründet wird dies damit, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht mehr auf die Willensbildung Einfluss nehmen könnte, wenn mit der Antragstellung beim Integrationsamt die Entscheidung zur Kündigung schon gefallen sei.
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