top of page

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage

  • Karsten Zobel
  • 8. Nov. 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2018 – 1 AZR 65/17 – ist eine Betriebsvereinbarung, die die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht beachtet, da sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen regelt, die einem Tarifvertrag vorbehalten sind, nur ausnahmsweise zulasten des Arbeitgebers in eine Gesamtzusage umzudeuten. Bei einer solchen Umdeutung sind nur Umstände heranzuziehen, die außerhalb der Betriebsvereinbarung liegen.

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comentarios


© 2016 by Zobel  Siegl  Reimers

  • Lust auf Dresden
  • Twitter Social Icon
bottom of page