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Massenentlassungsanzeige und Leiharbeitnehmer beim Entleiher

  • Karsten Zobel
  • 1. Aug. 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Ein Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, wenn die Zahl der Beendigung der Arbeitsverhältnisse innerhalb von 30 Kalendertagen die in dieser Vorschrift genannten Schwellenwerte erreicht bzw. überschreitet. Zuvor hat der Arbeitgeber außerdem mit seinem Betriebsrat das sogenannte Konsultationsverfahren durchzuführen. Bisher nicht geklärt war, ob bei der Berechnung dieser Schwellenwerte Leiharbeitnehmer bei einem Entleiher zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des LAG Düsseldorf in einem Urteil vom 08.09.2016 – 11 Sa 705/15 – zählen Leiharbeitnehmer nicht mit.

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