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Arbeitgeberanspruch bei Auszahlung des Bruttoarbeitslohns

  • Karsten Zobel
  • 24. Juli 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Mit Entscheidung vom 21.12.2016 – 5 AZR 273/16 – hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass einem Arbeitnehmer grundsätzlich nur der Nettobetrag eines Arbeitsentgeltes zusteht. Versehentlich ausgezahlte, auf Lohnsteuer und Sozialversicherung entfallenden Anteile sind zurückzuzahlen. Auch der Gerichtsvollzieher könne in der Regel nur den Nettobetrag vollstrecken.

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