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Pflicht zur Teilnahme an elektronischen Überwachungsmaßnahmen

  • Karsten Zobel
  • 16. Juni 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Die Weigerung eines Arbeitnehmers an der Teilnahme von durch Betriebsvereinbarung beschlossenen elektronischen Überwachungsmaßnahmen kann zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Nach einem Urteil des BAG vom 17.11.2016 – 2 AZR 730/15 – muss im Rahmen der Interessenabwägung der Arbeitnehmerdatenschutz berücksichtigt werden. Im hier zu beurteilenden Fall durften die personenbezogenen Daten gemäß § 32 Abs. 1 BDSG erhoben werden.

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