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Zugang einer Kündigung

  • Karsten Zobel
  • 21. März 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Der Zugang der Kündigung unter Anwesenden ist dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Arbeitnehmer mit der für ihn erkennenden Absicht, es ihm zu übergeben, angereist und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Es geht dagegen nicht zu, wenn es dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Übergabe zwar angereicht, aber von dem Arbeitgeber wieder an sich genommen wird, weil der Arbeitnehmer die Annahme fern weigert hat.

Hat der Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten den Zugang einer Kündigung vereitelt, muss

er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung bereits im Zeitpunkt des Übermittlungsversuches zugegangen.

Ein Arbeitnehmer muss regelmäßig damit rechnen, dass ihm anlässlich einer im Betrieb stattfindenden Besprechung mit dem Arbeitgeber rechtserhebliche Erklärungen betreffend sein Arbeitsverhältnis übermittelt werden. Der Betrieb ist typischerweise der Ort, in dem das Arbeitsverhältnis berührende Fragen besprochen und geregelt werden.

Der Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zurechnen ist. Dies sollte unter gewöhnlichen Umständen 12:00 Uhr sein.

Weist der Adressat allerdings ausdrücklich darauf hin, dass ihm ein Schriftstück zugehen wird, so hat er gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt nachzuschauen. Dieses Wissen kann durch eine Nachricht oder Anruf hervorgerufen werden.

BAG | 26.03.2015 | 2 AZR 483/14

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