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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Krankenversicherungsschutz

  • Karsten Zobel
  • 17. Sept. 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Vielfach stellt sich im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Sperrzeit die Frage des Krankenversicherungsschutzes des Arbeitnehmers. Hierzu ist seit dem 01.08.2017 eine erfreuliche Verbesserung eingetreten. Vor diesem Datum hatte die alte Fassung den Krankenversicherungsschutz erst ab Beginn des zweiten Monats bis zur 12. Woche eine Sperrzeit vorgesehen. Nunmehr ist klargestellt, dass Arbeitnehmer, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und die mit Eintritt einer Sperrzeit in die Arbeitslosigkeit gehen, auf jeden Fall für die Dauer der kompletten 12-wöchigen Sperrzeit beitragsfreien Krankenversicherungsschutz genießen. Dies ist dann relevant, wenn die Sperrzeit nicht bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses in der Phase einer bezahlten Freistellung des Arbeitnehmers abgelaufen ist, sondern erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt.

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